Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): legitimieren

legitimieren

, v.

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aus mlat. legitimare

I für ehelich erklären

I 1 durch landesherrl. Reskript
  • die vneelichen kinde moͤgen der lehenguͤter kains wegs erbfaͤhig sein ... wo aber solche vnehelich personen durch die roͤmisch kayserlich oder künigklich mayestat auß volkommenhait jrs gwalts mit außgedruckter meldung der erbschafften inn lehenguͤtern legittimiert vnd geehlicht waͤren, sein bey den gelerten strittig mainung, ob solche legitimation vnd eelichung würcklich sey oder nit
    1548 Perneder,Lehnr. 18r
  • 1557 ZGO.2 6 (1891) 650ff.
  • 1777 Moser,VölkerR. 173
  • haben die landesherren noch einige zufällige regalien als ... 4. in ihrem lande zu legitimieren 
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 81
  • 1811 Heinke,NÖLehenR. I 222
I 2 durch nachfolgende Eheschließung
  • so der vater ... nachmalen bewegt worden waͤre, dieselb sein diern zů der ee zenemen vnd derohalb heüratsbrieffe ... aufgricht hette, so wurden durch solche ee die kind, so dauor ledig geborn, ... als ob sie in steender ee geboren worden waͤren, legitimirt vnd geelicht
    1546 Perneder,Inst.(1546) 74r
  • legitimirn, ehlichen, ehlich machen, den ehkindern vergleichen
    1571 Roth 324
  • 1811 Heinke,NÖLehenR. I 222
II den Verwandtschaftsnachweis führen
  • den anderen meinen befreundten allen, so sich dem landtsbrauch zu mir legittimiren mochten, nachdem sy ... wol vermüglich und meines vermachts nicht bedurftig, schaff ich allen mitainander ... funff gulden reinisch und sechszig pfening
    1578 Wesener,ErbrechtÖsterr. 179 Anm. 44
  • 1600 Wesener,ErbrechtÖsterr. 58
III
(sich durch Vollmacht, Paß uä.) ausweisen, etwas nachweisen
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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