Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): lehig
lehig
, adj., adv.
dem Lehnsherrn zugehörig, verpflichtet
- weliche von alter ... har von uns, unsern gotzhüsern oder andern sundern personen ... lehig oder eygen gewaͤsen sind1525 BernStR. VI 1 S. 328Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- 1641 KonstanzHäuserb. II 308
- um 1715 SGallenAbteiRQ. II 1 S. 345 Anm. 10 u. 346 Anm. 11
Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- [Beschwerde,] daß ... bei lezter landes-ausmeßung ... viele grundstücke, so ehedem frei waren, lehig gemacht ... worden1795 SGallenAbteiRQ. II 1 S. 345Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"