Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehn(s)brief
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Lehn(s)bote
Lehn(s)brauch
Lehn(s)brief
, m.
I
Urkunde über die Vergabe oder Erneuerung eines Lehens
- 1285? (Hs. 15. Jh.) HeilbronnUB. I 537
- wy ez denn der abbt ... dem andern, der da chauft hat, von hant süll leihen mit andern neuen lehenbriefen1350 Tirol/ÖW. XVII 265
- 1361 MWirzib. IX 205
- 1377 SPöltenUB. II 186 Anm. 1
- alle clag und entwuͤrt beider ... partyen, red und widerred, kaufbrief und lehenbrief und kuͤntschaft vorhoͤrt und ingenomen1405 HeilbronnUB. I 186
- [wir] ze lechen enpfangen habend ... den hoff ze R. mit allen zůgehoͤrden, als das der lechenbrief wol wist, den wir von im darumb versigelt inne hand1406 FürstenbUB. III 24Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- 1418 Lippert,Lehnb. 126
- 1419 VeröfflFerdin. 8 (1928) 230
- 1430 Moser,MusikerGen. 115
- 1435 FürstenbUB. III 179
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- nach 1470 MagdebSchSpr.(Friese) 46
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- wel her dy lehen an den guttern gnugsam ... bewisen unde erhalden, so muß her daz thun met vorsegilten, volstendigen lehenbriffen des lehenheren adir met synem bekenteniß, als danne lehen zcu bewiesen so gewonheyt unde recht ist1474 PössneckSchSpr. I 291 [ebd. 310]
- 1475 RoermondHoofdger. 185
- nu weyszet der lehnsbriff ... aws ..., ab eyner ane lehnserben vorstorbe, das das gut und czinsze an die andern, die noch am leben weren, und an ir leibis lehnserbin komen sulle15. Jh. Wasserschleben,Samml. 290 [ebd. 291]Faksimile (ca. 81 KB)
- alle lehenbrief auf den lehenmann und sein erben gestölt werden1516 UrkSchwäbBund. II 118Faksimile - in Google Books
- so der lehenherr gestorben waͤr vnd ain lehenman seinen lehenbrief, den er von demselben gehabt, fürn erblehenherrn brechte mit beger, jme sein inuestitur vnd vorige verleihung zůuernew̄ern1548 Perneder,Lehnr. 37vVolltext (und Faksimile), Ausgabe von 1544 - in DRQEdit
- 1557 Leiser,Strafgerichtsb. 184 Anm. 252
- es werden ... gemeinlich zweyerley lehenbrieffe verfertigt. namlich so von herren etc. lehen verlihen werden vmb dienstbarkeit ohn reichung einichs jaͤrlichen zinß von dem empfangenen lehen ... der lehenman thůt ... im reuerß ... gelübt, dem lehenherren treuw vnd hold, gehorsam vnd gewaͤrtig zusein etc. ... zum andern werden guͤter zů lehen verliehen, doch das dauon dem lehenherren jaͤrlich etwas als wein, korn oder gelt gezinßt ... würdt1574 Frey,Pract. 86Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- 1612 CAug. I 1368
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- das der laͤchenbrieff dem urbar vorgahn soͤlle. wann jemandts der einen person den rechten laͤchenbrieff, der anderen aber den urbar, umb glyches laͤchen wysende, versetzen, verkauffen oder anderer gstalt ubergeben wurde, so soll die, welche den laͤchenbrieff in handen hat, das besser recht haben1615 BernStR. VII 2 S. 825f.Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- 1638 Sachsen/Lippert,Lehnb. 131f.
- 1641 NÖsterr./ÖW. IX 571
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- 1688 CCMarch. II 5 Sp. 48
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- 1705 KlugeBeamte I2 747
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- daß es allemahl auf den ersten lehen-brief, nicht aber die hernachfolgende ankommen, und in dubio, wann der erste und folgende lehen-brief von einander unterschieden sind, in denen letzteren ein fehler vorgegangen zu seyn, davor gehalten wird1740 Senckenberg,Lehen Anh. 11Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "miami" (Münster)
- lehen-brief ist ein wegen erlangter investitur verfertigtes instrument, welches ehemals gewisse zeugen unterschreiben musten, itzo aber ist es guͤltig, wenn nur das grose siegel der ober-landes-herrschaft daran haͤnget1751 Buder 688Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- 1754 SchriesheimW. 209
- 1756 Cramer,Neb. IV 21
- der lehnbrief enthaͤlt ... 1) den namen und die titular des lehnsherrn, 2) den namen des vasallen; 3) werden die descendenten des vasallen und andere personen genannt, welchen ein succeßionsrecht auf das lehn verliehen wird ... 4) wird die sache, welche zu lehn gegeben, mit den zubehoͤrungen ... nahmhaft gemacht ... 5) die qualitaͤt des lehns ... 6) folgt die stipulation der lehnstreue ... 7) der ort, wo der lehnbrief ausgefertiget, nebst dem tage, monate und jahre ... und die unterschrift und da s siegel des lehnsherrn beygefuͤget1784 Schnaubert,ErläutLehnR. 329Faksimile - in Google Books
- 1785 Fischer,KamPolR. I 502
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- spruͤchwort: die aͤltern briefe gehen vor, welches noch bey lehenbriefen beobachtet wird1785 Fischer,KamPolR. II 265Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1786 Gadebusch,Staatskunde I 331
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- nach vollzogener belehnung ist der vasall die ausfertigung des lehnbriefs, und bis diese erfolgt, einen lehnsschein zu fordern wohl befugt1794 PreußALR. I 18 § 95
- in so fern der lehnbrief sich nicht auf einen schriftlichen lehnsvertrag ... bezieht, muß in demselben alles, was zum lehne gehört und was dagegen geleistet werden soll, hinlänglich bestimmt werden1794 PreußALR. I 18 § 97
- lehnbriefe machen einen vollen beweis zwischen dem lehnsherrn und vasallen, nicht aber gegen einen dritten, welcher sein recht weder von dem einen noch von dem andern herleitet1794 PreußALR. I 18 § 100
- der lehnsbrief beweiset gegen den lehnsherrn als den aussteller, er beweiset aber auch gegen den vasallen, der ihn ohne widerspruch annimmt, folglich alle ... puncte ... stillschweigend anerkennt1801 RepRecht IX 292Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1804 Hagemann,PractErört. IV 255
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- 1811 Heinke,NÖLehenR. I 141 [vgl. ebd. 140-144]
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II
Urkunde über die Verleihung eines (Bergwerks-)Lehens (I 3)
- 1455 FürstenbUB. III 318
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- lehenbrieff eins bergwercks etlichen gewerckenMeichßner,Handb. 1538 Bl. 112r [Musterbrief]
- 1799 RepRecht III 226
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