Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehn(s)eid
Artikel davor:
1Lehn(s)dienst
2Lehndienst
Lehn(s)dienstbarkeit
Lehnding
Lehndingstatt
Lehn(s)direktor
Lehndorf
1Lehne
2Lehne
Lehn(s)edikt
Lehn(s)eid
, m.
bei der Begründung eines Lehnsverhältnisses dem Lehnsherrn vom Lehnsempfänger zu leistender Treueeid
Sachhinweis: HRG.1 II 1707
- der herr ist nit schuldig zů belehnen den lehenman, welcher nit schweren will den lehenayd1493 LibriFeud.(Pflantzm.) c. II.
- eyn newe form des leheneydts ist erfunden vnd durch breuchliche gewonheyt angenommen, welche zů diser zeit bei nahe inn allen hoͤfen gehalten. nemlich diß, ich N. schwer auff diß heylig euangelion, daß ich von diser stundt an biß auff den letsten tag meins lebens wil getrew sein dir N. meinem lehenherrn gegen allen menschen, außgenommen keyserlich oder koͤniglich maiestat1530 LibriFeud.(Weidm./HAB) 16Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- und erbieten uns hiemit, ... ir und des gottshus nutz ze fürderen und schaden ze wenden und sonst in allweg alles das zetun, so getrüwe lehenlüt iren lehenherren ze tun, inmaßen wir deß nach lut und vermög unserer getonen lehenaiden schuldig sind1569 SGallenOffn. I 91Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- 1575 MainfrJb. 9 (1957) 69
- [ist] ein lehenßmann seinen lehenßherrn einen coͤrperlichen aufgeregten lehenßaid ... nach geschribnen rechten ... zu laisten schuldig1599 NÖLREntw. V 119
- [soll d. Kanzler] den leheneid ... vorlesen und von ihnen wirklich nehmen; darnach, wann wir nicht ... die belehnung selber tun, der statthalter ... die belehnung an unser statt zu tun ... befehligt wird16. Jh. v.d.Ohe,LünebVerw. 104
- 1614 Dähnert,Samml. Suppl. I 929
- 1683 CCMarch. II 5 Sp. 34
Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- ferner ist des lehn-herrn recht, einen gewissen lehn-eyd von dem lehn-mann zu fodern ..., vermittelst welchen er ihm getreu, hold, gewaertig und gehorsahm zu seyn, dessen bestes zu fodern, schaden und nachtheil zu warnen ... verspricht2. Hälfte 17. Jh. Westphalen,Mon. II 1864Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- 17. Jh. DWB. VI 542
- [d. Vormund] darff aber den lehn-eyd im nahmen seines verpflegten nicht schwehren, sondern derselbe wird zu erreichten vollenkommenen alter nach dem 25ten jahr verschooben17. Jh. Mevius,MecklLREntw. 711Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- den lehn-eid entweder persoͤnlich oder durch einen genugsam bevollmaͤchtigten in ihre seele abstatten zu lassen schuldig1713 HalberstProvR. 131Faksimile - in Google Books
- der lehn-traͤger ... kniet ... dem kayser zum fuͤssen nieder, leget die 2 vorderste rechte finger auf das evangelien-buch und schwoͤret den lehn-eyd in die seele seines principalen, darzu er sich in seiner ... vollmacht legitimiret hat1720 Lünig,TheatrCerem. II 942Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- 1721 Ludovici,LehnsProzeß3 158
Faksimile - in Google Books
- 1746 BernStR. VII 1 S. 205
Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- lehen-eyd ist die feyerliche eydliche angelobung des vasallen, die er dem lehn-herrn vor der belehnung leistet und verspricht demselben getreu, hold, gehorsam und gewaͤrtig zu seyn1751 Buder 695Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- 1757 RechtVerfMariaTher. 662
- 1782 Herchenhahn,Reichshofrat I 197
Faksimile (ca. 152 KB)
- 1794 PreußALR. I 18 § 114
- der lehnseid (vasallagium, hominium) ist derjenige eid, mittelst dessen der vasall, bevor er die belehnung erhaͤlt, dem lehnsherrn verspricht, daß er seinen nutzen befoͤrdern und seinen schaden verhuͤten wolle1801 RepRecht IX 307Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wir heben auch die von unseren vasallen, lehen- und erblehenmaͤnnern uns bisher ... geleisteten lehen-eide in so fern hiermit auf, daß an deren statt in der regel der adeliche lehenmann auf ritterliches oder adeliches ehrenwort, der buͤrgerliche ... auf ehrlichen manneswort uns forthin seine treue zusagen und seinen lehenrevers ausstellen soll1803 SammlBadStBl. I 1103
- 1815 WirtRealIndex I 403
Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
- 1824 Hagemann,PractErört. VII 337
Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte