Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehn(s)fehler
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lehn(s)fällig
Lehn(s)fälligkeit
Lehnfälligkeitspunkt
Lehn(s)fehler
, m.
(vorsätzliche) Verletzung der Lehnspflichten
zu
Fehler (I)
- 1587 Lünig,CJFeud. II 324
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- diejenigen vasallen ..., welche einen lehn-fehler begangen und denselben â dato innerhalb drey monath nicht angeben, ... weiter nicht gehoͤret werden sollen1687 CCMarch. II 5 Sp. 46Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- 1687 CöllnKons. 577
- 1688 CCMarch. II 5 Sp. 47
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- 1704 ActaBoruss.BehO. I 28
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- 1710 Scotti,Cleve II 766
- 1716 Ludovici,LehnsProzeß 92
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- 1719 HalberstProvR. 139
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- 1721 Ludovici,LehnsProzeß3 12
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- 1737 Moser,StaatsR. I 354
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- 1739 Ludewig,Anzeigen II 1057
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- 1743 Moser,StaatsR. VIII 495
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- 1784 Bachmann,PfalzZwbrStaatsR. 356
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- 1788 Gadebusch,Staatskunde II 280
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- die strafe der felonie ist für erlassen zu achten, wenn der lehnsherr binnen einem jahre, nachdem er von dem lehnsfehler nachricht erhalten, denselben nicht gerügt oder in der zwischenzeit lehnsdienste ... von dem vasallen angenommen hat1794 PreußALR. I 18 § 159
- 1795 AltenburgSamml. III 543f.
- lehens-fehler ..., lehens-verbrechen, eine strafbare verletzung der lehens-pflichten, welche den verlust des lehens nach sich zieht1804 Krünitz,Enzykl. 69 S. 564
- bloser lehensfehler ..., das heißt eine aus saumsal ohne wissentliche oder vernuͤnftig zu unterstellende gefaͤhrde erfolgte verabsaͤumung einer lehenspflicht1807 SammlBadStBl. I 633
- lehensuntreue und lehensfehler [kann] nur von demjenigen lehenherr, an dem sie begangen wurde, und an jenem lehenmann, der sie begieng, geahndet werden; stuͤrbe einer ..., ehe ... das verfahren zur ahndung eingeleitet waͤre; so ist das vergehen mit abgestorben1807 SammlBadStBl. I 634
- soll der lehenfehler oder die felonie, um dieselbe mit der lehenverwirkung bestrafen zu koͤnnen, ... mit vorsatze begangen worden seyn1811 Heinke,NÖLehenR. I 374 [ebd. 375]Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte