Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): lehn(s)herrlich

lehn(s)herrlich

, adj., adv.

auf einen Lehnsherrn (I) bezogen: ihm zustehend, unterstehend, zugehörig, ihn betreffend, von ihm ausgehend
  • daß ... der landesherr ... wisse, wie und wo er seine lehenherrliche rechte zu exerciren befugt sey
    1679 G.E. Löhneyß, Hof-, Staats- u. Regier-Kunst ... (Frankfurt/M. 1679) 743
  • 1694 HessSamml. III 387
  • 1721 Bluemblacher App. 34
  • es mag aber ein lehn-mann der lehn-herrlichen ladung ungeachtet wol ausbleiben, wenn der lehen-herr etwas ihme von seinem haab und gut verhaͤlt
    1721 Ludovici,LehnsProzeß3 143
  • 1740 Senckenberg,Lehen 11
  • unsere landes- und lehenherrliche befugniß
    1755 Moser,RStändeLand. 245
  • 1761 Faber,NStaatskanzlei XI 264
  • das teutsche eigenthum ist entweder leibherrlich, gutsherrlich, oder lehenherrlich
    1785 Fischer,KamPolR. II 31
  • alle erbgerichtsbarkeit beruht auf der kaiserlichen, lehenherrlichen oder landesherrlichen verleihung, auf dem besize eines alten adelichen guts, oder auf der unerdenklichen besizung
    1785 Fischer,KamPolR. II 65
  • 1787 HalberstProvR. 376
  • 1789 Thomas,FuldPrR. II 145
  • 1799 RepRecht III 316 Anm. g.
  • eine jeweilige veraͤusserung eines landeshoheitlichen und lehenherrlichen rechtes wuͤrde ... auch ein eingriff in die kaiserliche oberlehnherrlichkeit seyn
    1806 Vahlkampf,Miszellen II 424
  • da durch aͤltere und neuere gesetze der lehnsherrliche verband bei den meisten lehnguͤtern aufgeloͤst ist
    1827 HalberstProvR. 7
unter Ausschluss der Schreibform(en):