Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): lehn(s)herrlich
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Lehn(s)hand
Lehn(s)handel
Lehnhauer
Lehnshauptmann
Lehn(s)hauptmannschaft
Lehnhaus
Lehn(s)herr
Lehnherrenamt
Lehnherrenpfründe
Lehnherrenrecht
lehn(s)herrlich
, adj., adv.
auf einen Lehnsherrn (I) bezogen: ihm zustehend, unterstehend, zugehörig, ihn betreffend, von ihm ausgehend
- daß ... der landesherr ... wisse, wie und wo er seine lehenherrliche rechte zu exerciren befugt sey1679 G.E. Löhneyß, Hof-, Staats- u. Regier-Kunst ... (Frankfurt/M. 1679) 743
- 1694 HessSamml. III 387
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- 1721 Bluemblacher App. 34
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- es mag aber ein lehn-mann der lehn-herrlichen ladung ungeachtet wol ausbleiben, wenn der lehen-herr etwas ihme von seinem haab und gut verhaͤlt1721 Ludovici,LehnsProzeß3 143Faksimile - in Google Books
- 1740 Senckenberg,Lehen 11
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- unsere landes- und lehenherrliche befugniß1755 Moser,RStändeLand. 245Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1761 Faber,NStaatskanzlei XI 264
- das teutsche eigenthum ist entweder leibherrlich, gutsherrlich, oder lehenherrlich1785 Fischer,KamPolR. II 31Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- alle erbgerichtsbarkeit beruht auf der kaiserlichen, lehenherrlichen oder landesherrlichen verleihung, auf dem besize eines alten adelichen guts, oder auf der unerdenklichen besizung1785 Fischer,KamPolR. II 65Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1787 HalberstProvR. 376
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- 1789 Thomas,FuldPrR. II 145
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- 1799 RepRecht III 316 Anm. g.
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- eine jeweilige veraͤusserung eines landeshoheitlichen und lehenherrlichen rechtes wuͤrde ... auch ein eingriff in die kaiserliche oberlehnherrlichkeit seyn1806 Vahlkampf,Miszellen II 424Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- da durch aͤltere und neuere gesetze der lehnsherrliche verband bei den meisten lehnguͤtern aufgeloͤst ist1827 HalberstProvR. 7Faksimile - in Google Books