Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehnsmündige

Lehnsmündige

, m. u. f.

wer das lehnsfähige Alter erreicht hat
  • befindet sich offtmahls, daß junge leute von vierzehen jahren, ungeachtet sie vor lehensmuͤndige zu achten, die lehens-pflicht wenig oder wohl gar nicht alters halben verstehen
    1647 CAug. I 1962