Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehn(s)propst

Lehn(s)propst

, m.

Vertreter des Lehnsherrn (I) in Lehnsangelegenheiten
  • 1521 Indersdorf II 270
  • ainer lehenherrschafft gmainer anwald oder lehenprobst 
    1548 Perneder,Lehnr. 6v
  • 1571 Roth s.v. Probst.
  • lehentrager oder lehenpröbst 
    1599 NÖLREntw. V 17
  • 16. Jh.? Hüttner,TacHyp. I 212
  • die lehensherrn, so im landt Steyer lehen zuverleihen haben vnd dieselben leihen woͤllen, ... seyn auch schuldig, dieselben in aigner person oder durch jhre gevollmaͤchtigte lehens proͤbst im landt zuverleihen
    1622 SteirRefGO. 110
  • kanzleidirektor und lehenpropst 
    1656 ProtBrandenbGehR. V 89
  • sie, die auslaͤndische lehensherrn, ihre ordentliche lehenproͤbste, so angesessene landleuth seyn, im land zu unterhalten ... schuldig seyn
    1665 Heinke,NÖLehenR. II 249
  • 1692 Lünig,TheatrCerem. II 966
  • 1721 Ludovici,LehnsProzeß3 21
  • lehn-probst wird der lehn-richter genennet, den der lehen-herr aus der zahl der lehen-leute aussuchet, um an seine statt die zwischen den lehen-leuten entstandene streitigkeiten zu entscheiden
    1751 Buder 690
  • [es] können auch lehnsherren ihre vasallen durch gewalthaber oder lehnspröpste belehnen lassen, welches sonderlich bei denjenigen lehen zu geschehen pflegt, die außer dem territorio des lehnsherrn liegen
    1757 RechtVerfMariaTher. 638
  • so oft ein vasall mit seinem lehensherrn oder dieser mit jenem wegen lehenguͤter einen streit hat, pflegt der lehensherr einen lehensprobsten zu ernennen, welcher mit einigen rechtsgelehrten oder andern raͤthen das gericht besitzt und ... das urtheil faͤllt, uͤber welches der beschwerte theil zum landrecht appelliren kann. der lehensprobst pflegt durch eine verordnung oder dekret ersetzt zu werden, denn der lehensherr kann in eigener sache nicht richter seyn
    1780 SteirEinl. 102
  • 1785 Fischer,KamPolR. II 34
  • lehnprobst wird ... auch derjenige genannt, welcher die directorialangelegenheiten des lehnsherrn in lehnssachen besorgt
    1801 RepRecht IX 299
  • 1803 Flurschütz,Würzb. 58 Anm. 245
  • belehnungen, welche icht vor dem throne geschehen, werden in dem versammelten ober-regierungs-kollegium, welches mit dem minister des innern als lehens-probst den obersten lehenhof bildet, von dem leztern vollzogen
    1807 WirtRealIndex III 72
  • bei den thronbelehnungen versieht der minister die stelle des obersten lehnprobstes 
    1808 RepStaatsVerwBaiern I2 224
unter Ausschluss der Schreibform(en):