Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehn(s)stamm

Lehn(s)stamm

, m.


I Gesamtheit der zur Lehnsfolge berufenen Nachkommen des ersten Lehnserwerbers
  • wan der maͤnlich lehenßstamben mit todt ... abgangen, auch die erbschaft auf den untern stamben und zum toͤchtern gedeien, so fallen unßere landßfuͤrstliche lehenguͤeter denen weibßbildern ... erblich zue
    1599 NÖLREntw. V 38
  • 1799 RepRecht III 229
  • 1806 Vahlkampf,Miszellen II 349
II Lehnsgut (I), Stammgut
  • D.v.B. ... als der naͤchste vetter und agnat zu diesem lehn als seinem alt-vaͤterlichen lehn-stamm berechtiget ... zu seyn vermeynet
    1586 CCMarch. II 5 Sp. 14
III Geldsumme

III 1 eine aus dem Lehnsgut (I) herrührende od. vom Lehnsherrn (I) bestimmte Geldsumme, die nach den Grundsätzen des Lehnrechts behandelt wird
  • 1668 Schulze,Hausg. II 300
  • [ich] den lehn-stamm folgender maßen describire: daß er ein in baaren gelde bestehendes uneigentliches lehn sey, woselbsten der lehns-herr auf ziemendes ansuchen dem zu solchem ende offerirten gelde aus landes-fuͤrstl. macht die art und eigenschafft des erbes benimmt und selbiges gegen versprochene treue und gehorsam vermittelst geleisteter lehns-pflicht ... in lehn verwandelt
    1726 A.H. Förster, Tractatus juridico-feudalis von Lehn-Stämmen und deren Rechten (Altenburg 1726) 6 [ebd. 18]
  • lehen-gelteren oder lehen-stamm ..., da ... gelt ... einem unter anbedungener treu-pflicht und mit der caution und versicherung, ein gleiche anzahl gelt auf den fahl des beendigten lehens zuruck zugeben, zugestellet wird, ... oder auch, da der lehen-herr das gelt zwahr behaltet, aber gewisse nutzen darvon dem lehen-mann zukommen lasset
    1728 Leu,EidgR. II 43
  • 1744 Ludewig,Anzeigen II 569 uö.
  • lehen-stamm ist ein besonderes vor die lehns-erben ausgemachtes ... capital
    1751 Buder 693
  • 1758 v.Justi,Staatsw. II 411
  • lehnstamm in enger und eigentlicher bedeutung ist ein gewisses geldquantum, welches vom lehen oder in ansehung desselben bezahlt worden ... und worauf nach lehnsart succedirt wird
    1784 Schnaubert,ErläutLehnR. 233 [ebd. 234f.]
  • 1786 CMax.2 582
  • vor 1793 Schwarz,LausWB. III 229
  • 1794 PreußALR. I 18 §§ 607 - 613
III 2
  • lehnstamm ... in weiterer bedeutung ist ... eine jede geldsumme, welche vom lehen oder in ansehung desselben bezahlt worden
    1784 Schnaubert,ErläutLehnR. 231
  • der lehnstamm in allgemeiner bedeutung oft durch vertraͤge zu einem eigentlichen lehnstamm gemacht werden kann
    1784 Schnaubert,ErläutLehnR. 235
  • der lehenstamm im weiteren sinne...: 1) das aus einem verkauften lehen geloͤste geld; 2) die lehenabfindung; 3) das zum lehenankaufe bestimmte geld; 4) die dem vasallen etwa gebuͤhrende lehenentschaͤdigung; 5) der ueberschuß des werthes eines wegen schulden verkauften lehens; 6) die in einigen laͤndern uͤblichen revers-gelder. alle diese ... gelder haben noch die allodial-eigenschaft und finden dabey die lehenrechtlichen grundsaͤtze keine anwendung
    1811 Heinke,NÖLehenR. I 197
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