Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehn(s)trägerei
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Lehnsteiding
Lehn(s)teil
(Lehnsteile)
Lehnthron
Lehnstitel
Lehnstochter
Lehntrage
Lehn(s)träger
Lehn(s)trägerei
, f.
die Treuhandschaft des Lehnsträgers (II 1)
- von der lehentragerei. die lehentrager seind ... von noͤthen ..., wan ein lehen vielen persohnen verlihen wirdt1599 NÖLREntw. V 123
- selbige lehensempfahung, so offt vnd dickh ein trager mit tod abgehet oder sonsten zue der lehentragerey nit mehr annehmblich wehre, mit stellung eines anderen beliebigen lehentragers ernewert ... werden sollen1661 ArgauLsch. V 239Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- ist die lehen-traͤgerey ... bey familien oder wo sonst mehr lehens-folger zugleich vorhanden seynd, soweit im gebrauch, daß dieselbe ... dem aeltisten ... zu vermeidung deren bey der lehens-erneuerung sich sonst ergebender vieler schwuͤrigkeiten nomine omnium uͤbertragen zu werden pflegt1756 CMax. IV 18 § 61Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1788 Thomas,FuldPrR. I 222 u. 288
Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- 1795 SGallenAbteiRQ. II 1 S. 345f.
Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- 1807 SammlBadStBl. I 612
- 1811 WirtRealIndex III 76f.
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