Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehn(s)urlaub
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Lehntum
Lehnsturnier(s)genosse
Lehnung
Lehnungsgebrauch
Lehnungsrecht
lehnungsweise
Lehnuntersasse
Lehn(s)untertan
Lehn(s)urlaub
, m.
Verlängerung der Frist für die Lehnserneuerung
- 1582 Heinke,NÖLehenR. I 372
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- die staͤnd ... hinfuͤro die lehens-urlaub nicht wie vorher auf sechs monat, sondern von jahr zu jahren bei verlust der lehen zu nehmen schuldig seyn sollen1658 Heinke,NÖLehenR. II 244Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- 1671 CAustr. I 312
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- 1696 CAustr. I 760
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- ein landesfuͤrstliches lehen aber muß der lehenmann in eigener person nehmen, oder wenn er durch wichtige ursachen daran gehindert wird, einen lehenurlaub (indult), der auf ein jahr verliehen werden kann, oder eine dispensation von der persoͤnlichen erscheinung ansuchen1811 Heinke,NÖLehenR. I 137Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- 1812 Heinke,NÖLehenR. II 50
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