Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehn(s)urlaub

Lehn(s)urlaub

, m.

Verlängerung der Frist für die Lehnserneuerung
  • 1582 Heinke,NÖLehenR. I 372
  • die staͤnd ... hinfuͤro die lehens-urlaub nicht wie vorher auf sechs monat, sondern von jahr zu jahren bei verlust der lehen zu nehmen schuldig seyn sollen
    1658 Heinke,NÖLehenR. II 244
  • 1671 CAustr. I 312
  • 1696 CAustr. I 760
  • ein landesfuͤrstliches lehen aber muß der lehenmann in eigener person nehmen, oder wenn er durch wichtige ursachen daran gehindert wird, einen lehenurlaub (indult), der auf ein jahr verliehen werden kann, oder eine dispensation von der persoͤnlichen erscheinung ansuchen
    1811 Heinke,NÖLehenR. I 137
  • 1812 Heinke,NÖLehenR. II 50