Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehnsverbesserung
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Lehn(s)vasall
Lehn(s)veränderung
Lehnsverbesserung
, f.
durch finanzielle Aufwenduugen des Lehnsinhabers erreichte Verbesserung des Lehens, wobei die Aufwendungen als Lehnsschulden gelten, auch die aufgewendete Geldsumme
- was ... der verstorbene ohne noth und bestaͤndige nuͤtzliche lehns-verbesserung ... geliehen und verwendet, das soll vor keine lehn-schuld geachtet werden, sondern es sind die land-erben solche schuld zubezahlen pflichtig1688 MagdebPolO. 30
- landerben, welche lehns-verbesserungen zu fodern haben, muͤssen wegen ihres einbehaltungsrechtes im mit-besitze des lehnes so lange zu verbleiben suchen, bis sie desfalls voͤllig befridiget sind1757 Estor,RGel. I 765Faksimile (ca. 189 KB)
- 1758 Estor,RGel. II 191
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- die wahren lehns-verbesserungen denen land-erben von dem lehn-folger solchergestalt zu bezahlen sind, daß, wenn die kosten der anlage den würklich werth der verbesserungen nicht übersteigen, solche lasten ihnen zu erstatten, sonst aber bey dem dermaligen werth der besserung zu bestehen sey1772 Pufendorf,HannovLREntw. 70
- 1784 Schnaubert,ErläutLehnR. 244
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- 1785 Fischer,KamPolR. II 357
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- 1799 Hagemann,PractErört. II 40
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