Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehnwehr

Lehnwehr

, f.

Bewaffnung mit geliehenen (an Stelle von eigenen) Waffen
  • soll ein ... ratt einsehung thun, damit die bürgerschaft, auch die holden auf den dörfern allweg mit guter wehr gefasst seien, und die lehne-wehr abgestellt werde
    1542 Ödenburg/MHungJurHist. V 2 S. 33