Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehrbrief

Lehrbrief

, m.

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I Ausweis u. Bewertung der erfolgreich bestandenen Lehrzeit (I) 
  • es soll sich niemandts in vnserer stat W. zu heuraten vnd meister zu werden einlassen, er bring den zuvor ... sein geburts vnd lerbrief für
    1451 BerAltertWien 1 (1854) 91
  • um 1530 NÖsterr./ÖW. IX 499
  • 1542 Stieda-Mettig 299
  • die kundtschafften so man ausser gerichtlicher bevelch ... erwirkt sollen forthin nit glaubwürdig gehalten werden, es were dann sach ... das derleij kundtschafften ein solche zeugnuß in sich hielten, welche ausser gericht verfasset werden möcht, alls ... lehrbrieff 
    1573 NÖLTfl. I 24, 23
  • 1575 FreiburgZftO. 35
  • wen ein geselle alhir sinen lehrbreff fordert und in unsem jungenbocke geschreven steit, de schal den breff lathen schriven up sine bekostinge ... und de schal in des amptes lade gelecht werden
    1577 HambZftRolle 20
  • 1588 EferdingRQ. 45
  • welche meisters sün oder thöchteren sind und das handtwerch by iren elteren gelernet ..., söllend deß lherbriefs emprosten
    1592 KonolfingenLGR. 334
  • sollen solche geburts: vnd lehrbrieff forthin durch ordentliche verhoͤr der gezeugen ... vor der ordentlichen obrigkeit, darunter der, so den brieff begehrt, geborn ist, oder gelernet hat, auffgericht vnd verfertigt ... werden
    1599 OPfalzLO. 199
  • 1607 OÖsterr./ÖW. XV 159
  • 1619 Stieda-Mettig 433
  • 1620 IserlohnUB. 172
  • so einer auth gelehret hefft vnd frei sein wil oder ergens ander wegens sich setten, vnd seinen lehrbreff von einen ambte furdernn wurde, kan den nicht geweigerdt werden
    1652 Crone,GildenCoesfeld 78
  • um 1660 NÖsterr./ÖW. VIII 123
  • lehrbriefe, doctrinales, informatoriae, informationis testimonium
    1691 Stieler 240
  • 1702 Ott,BürgerPassau 55
  • wo er meister werden will, muß er durch seinen lehr-brieff erweisen, daß er sein handwerck redlich erlernet, auch seine wanderschafft gebuͤhrend entrichtet habe, und darauf sein meisterstuck verfertigen
    1705 KlugeBeamte I2 367
  • die lehrbrief betreffend sollen solche under der statt sigil allein signiert werden
    1707 KlingnauStR. 366
  • lehr-brief. ist das testimonium oder abschied, welcher demjenigen, der nunmehro seine kunst redlich und wohl ausgelernet, ertheilet wird
    1722 Beier,HdwLex. 247
  • 1728 UFrkFischerei. 246
  • 1730 HessSamml. IV 22
  • sein gewesener lehr-meister bekennt die lehr, ... indem er lehr-brief und urkund gibt
    1741 Frisch I 599
  • wird ... erklaͤret, daß die foͤrmliche lehrbriefe nur denen personen, welche solche verlangen, oder wo deren ertheilung schon eingefuͤhret ist, zu fertigen, sonsten aber es ferner dabei zu belassen seye, daß denen ausgelernten blose attestaten von denen zunft-vorstehern ohnentgeltlich ausgestellt werden
    1764 SammlBadDurlach III 515
  • die soͤhne eines meisters, wenn sie das handwerck bey ihren vaͤttern erlernen, weder aufgedinget, noch loßgesprochen, noch mit einem lehrbrief versehen, sondern nur ins handwercksbuch eingeschrieben werden
    1771 Cramer,Neb. 112 S. 594
  • der ausgelernte lehrpursche wird vor offener lade ... freygesprochen, ... er erhaͤlt von der gilde den lehrbrief, dessen original in der lade aufbehalten wird
    1785 Fischer,KamPolR. III 286
  • wer meister werden will, muß seinen lehrbrief und seine kundschaft der zunft vorlegen, und dadurch seine bisherige gute aufführung nachweisen
    1794 PreußALR. II 8 § 250
  • 1808 SammlBadStBl. II 822
  • PreußGS. 1811 S. 264
  • die hauptbestandtheile eines lehrbriefs sind, daß 1tens der lehrjung seine lehrzeit ausgehalten, 2tens die noͤthigen kenntnisse gesammelt, und 3tens sich jederzeit treu, fleißig und rechtschaffen verhalten habe
    1813 Landadvokat 80
II
Vertragsurkunde über die Aufdingung (II) eines Lehrlings
  • die lehrbriefe werden unter denen handwerks-insieglen ausgefertiget, und zwar uͤber die puncte, wann der lehrmeister mit seinem lehrjung eins worden, wieviel jahr er lernen solle, und was er pro didactro zum lehrgeld geben solle
    1774 Wagner,Civilbeamte I 278
unter Ausschluss der Schreibform(en):