Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lehrtag

Lehrtag

, m.

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die einem Kampfesungeübten gewährte Frist von 6 Wochen und 3 Tagen zur Vorbereitung auf den gerichtlichen Zweikampf
vgl. Lerntag
  • 15. Jh. Jung,Misc. I 185, 189, 194 u. 196
  • mag im der antworter durch seinen ... fürsprechen begern ... im seinen lehrtag zum kampff zugeben, die sollen im also mit vrthail erkandt ... werden, nemlich sechs wochen vnnd drey tag
    1758 Haltaus 1236 [ebd.ö.]
  • vor 1762 Wiesand 685
unter Ausschluss der Schreibform(en):