Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Leib(es)strafe

Leib(es)strafe

, f.

Kriminalstrafe, die in der Zufügung eines empfindlichen, vom Bestraften körperlich erfahrbaren od. sich auf dessen Körper beziehenden (unehrl. Begräbnis) Übels besteht, von der Lebensstrafe (I) nicht immer klar abzugrenzen
  • bei verlierung seiner gueter und leibs straf 
    1386 SPöltenUB. II 280 Anm.
  • wirt dem mentschen dass leben geschenckht, vnd sonst ein lybstroff ... vffgelegt, alss dan hörend die keisserlichen recht ... vff vnd wirth nach gnaden ... gevrtheilt
    1. Hälfte 15. Jh. GlarusGO. 132
  • nach 1464 BayreuthStB.2 20
  • was sachen sein, darumb ainer den todt oder ander leibstraff verschuldt hat
    1478 Steiermark/ÖW. VI 32
  • bei leib- und guetstraff 
    vor 1483 NÖsterr./ÖW. IX 820
  • 1484 Eberbach aN. 102
  • die clag strenglich zur lypstraff oder glympflich zur wydderkare mit geltpenen gesatzt wurde
    1493 Nowak,Künzelsau 68
  • das ein rat ... mit leibstraff, auch gar zum tod richten möcht, das doch nit sein mag, dann er den pan vber des menschen blut nit hat
    1497 VerhNdBayern 39 (1903) 81
  • von leybstraff, die nit zum tode oder zu ewiger gefencknuss gesprochen werden vnd von ampts wegen gescheen
    1507 BambHGO. Art. 122
  • von leybstraff, die nit zum tod oder gefenngklicher verwarung ... geurtheillt werden soll
    1532 CCC. Art. 196
  • der fridbruch geltstraff auf im hat, und nit zum malefitz, als verweisung des lands oder dem schwert, und enthaubtung oder ander leibstraff reichet
    1532 SalzbBergO.(Lori) 232
  • aller ... uflauf ... bei leibstraff verboten
    nach 1532 WürzbZ. I 1 S. 128
  • niemand soll sich einlassen, in seine freundschaft zu freyende, bei vermeidung der leibstraffe, ... bluttschande zu verhütten
    1544 Niedersachsen/Sehling,EvKO. VI 2 S. 1036
  • ban zum halssgericht vnnd leibstraff 
    um 1551 MittFrankf. 5 (1874/79) 318
  • was hohe bruͤche seynd, welcher straffe, hals, hand, und andere leibes-straffe, oder auch verweisung betrifft
    1555 CAug. I 49
  • in peinlichen sachen, die leibstraff uff inen tragen, am ... cammergericht keyn appellation angenommen ... werde
    1555 RKGO.(Laufs) II 28 § 5
  • by vermydung lyves straffe 
    1556 Westphalen,Mon. II 540
  • bey vermeidung ... leib-, gelt- oder thurnstraf 
    1562 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 268
  • wo aber einer [Soldat] entlieff, soll er ... mit leibs- und lebens-straff angesehen werden
    1563 Moser,KreisAbsch. I 274
  • 1571 MittStArchKöln 18 (1889) 18
  • 1571 SaanenLschStat. 195
  • wann mann klagt vmb vbelthat vnnd laster, begert solche ... mit leibs straff oder andern rechtmessigen peenen vonn dem richter zustraffen
    TeutschForm. 1571 Bl. 5v
  • 1572 Fruin,Dordrecht I 180
  • das die peinlichen klagen sich auff die leibs oder ehren straff (das gleich ist) beziehen soll
    1574 Frey,Pract. 655
  • sich ire [d. Konsistoriums] erkentnis, als ein geistlich gericht, auf leib, und lebens straf nicht erstrecken kan
    1574 Jena/Sehling,EvKO. I 1 S. 251
  • wider den ehebruch ... mit ernster leibsstrafe vorfahren solle werden
    1585 Hadeln/Sehling,EvKO. V 442
  • soll niemand den andern vor dat hoge gericht heischen ... es betreffe dan liebsstraf 
    1590 BeitrEssen 20 (1900) 146
  • statt E. ... hat ... malefiz und der hohen obrigkeit anhangende geldt- oder leibsstrafen 
    1600 Eppingen 835
  • 1601 MHungJurHist. V 2 S. 92
  • alle peinliche sachen, die leib vnd lebens straffe ... auff sich tragen, ... sollen vors erste im niederngerichte angefangen ... werden
    1603/05 HambGO. I 12 Art. 1
  • sie die gesetz ... mit diebstal, brand, mord, ehebruch, rauberey ... ubertretten und also die leibsstraff verdienet ... haben
    1618 Osnabrück/Sehling,EvKO. VII 1 S. 288
  • 1619 GeldernLR. 811
  • um 1625 SGallenAbteiRQ. II 1 S. 140 Anm. 162
  • in peinliche sachen, so eine leibesstraff auff sich tragen ... setzen ... wir ... daß die revision nicht verstattet ... werden sol
    1627 CJBohem. V 2 S. 259
  • 1631 Groot,Inleid.(1952) 304
  • 1650 EstRitterLR. 462
  • daß fluechen ist bei leib straff verbotten
    1667 Innviertel/ÖW. XV 20
  • das duelliren, zweybalgen und schlagen bey vermeidung gewisser darauff gesetzter leibes- lebens- haab- und guͤter-straffe verboten [sein soll]
    1688 CCMarch. II 3 Sp. 20
  • wann solche verbrechen zusammen kommen, deren eines die lebens, das andere eine das leben nit benehmende leibs-straff auf sich traͤgt, so ists allein an der ordentlichen lebens-straff genug
    1690 Weingarten,Fasc. II 391
  • die leibesstraffe der ruthen-stäupe
    1700 AbhStaatswStraßb. VII 99
  • die geringste hauß-diebstaͤhl, so von knecht und maͤgdten begangen werden, mit ... leib und lebens straff angesehen werden
    1708 BernStR. VII 1 S. 263
  • 1715 BadLO. 147 u. 245
  • leibes-straffen der soldaten bestehen darinnen, dem delinquenten eine gewisse anzahl pruͤgel ... zuerkennen: durch die spißruthen lauffen zu lassen ... die gage oder den sold zu verringern, den wall zu bauen
    1717 Hübner,ZtgLex.8 940
  • leibes-straffen bestehen in einer plage, die entweder uͤberhin gehet, oder bestaͤndig bleibet. zu dem ersten gehoͤren die zuͤchtigung mit ruthen im gefaͤngniß, staupenschlag, wippen, zu den letztern verdammung auf die galeren ... oder zu stetswaͤhrender arbeit, ... abhauung der finger, hand, ausschneidung der zunge, abschneidung der ohren, nasen, ausstechung der augen, brandmarcken, belaͤhmung eines fusses
    1738 Hayme 1187
  • die leibsstraffen sind erstlich: ... jene, welche unmittelbar eine leibespein ... verursachen ... jene, welche ... durch anhaltung zur oͤffentlichen arbeit den leib plagen ... dann ... jene, wodurch jemand zur oͤffentlichen schand leiblich ausgestellet wird; und endlich ... sind auch jene straffen anhero zu ziehen, welche die freyheit des aufenthalts an gewissen orten benehmen oder einschraͤnken
    1769 CCTher. 6 § 1
  • zu den in den meisten gerichten Deutschlandes annoch uͤblichen leibesstrafen rechnet man: ... den staupenschlag ... das brandmahl ... die einziehung eines theils des vermoͤgens ... den verlust der ehre ... die landesverweisung ... die stellung am pranger ... der oͤffentlich zu leistende widerruf ... die verurtheilung zu den oͤffentlichen arbeiten ... eine geldbusse ... ein immerwaͤhrendes gefaͤngniß ... ferner... das unehrliche begraͤbniß
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 124
  • an schwangern weibern darf ... keine marter vorgenommen, noch eine leibsstrafe ... vollzogen werden
    1785 Fischer,KamPolR. I 50
  • 1794 PreußALR. II 17 § 120
  • 1798 RepRecht I 118
  • die redensart freye hoͤchste ... bedeutet so viel, als bey leib- und lebensstrafe 
    1801 RepRecht VII 232
  • wenn jemand, welcher eines hochverraths schuldig befunden worden, sich der koͤrperlichen strafe durch die flucht entzogen hat ... pflegt ... die vollstreckung der verwirkten leibesstrafe an seinem bildnisse vollzogen zu werden
    1801 RepRecht VIII 271
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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