Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): leibfällig
Artikel davor:
4leiben
Leib(es)erbe
Leiberbeknabe
1Leiberung
2Leiberung
Leiberverpachtung
Leibeserbburglehen
(Leibfahr)
leibsfahrend
Leib(s)fall
leibfällig
, adj.
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Bez. v. Gütern, die auf Lebenszeit ausgegeben sind u. von denen uU. der Leibsfall (I) entrichtet wird
- die zway gutlin ... leibfellig gueter gewest1518 WürtGQ. XII 117
- es sollen die underthonen und hindersässen ... weder leibfällige noch erbguetter ohne ... bewilligen der herrschaft weder failbietten noch verkaufen1588 WürtLändlRQ. III 83
- hantlon und erschatz von leibfelligen bestand- und herrngütern16. Jh. JbDillingen 20 (1907) 139
- auf den leibfälligen güetern ... wollen wir einiges leibgeding oder andere beschwerd ... nit gestattennach 1603 WürtLändlRQ. III 340 Anm. 155
- 1619 MBoica 22 S. 747
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- 1655 Knapp,BeitrRWG. 264
- W.B., mein bauer und unterthan ... mit meinem ... consens ... seinen leibfälligen hof verkauft ... hat1661 WürtVjh.2 5 (1896) 27
- 1729 FreibDiözArch. 20 (1889) 272
- schupflehn, oder ein leibfalliges guth, fallguth. wird von dem eigenthuͤmer gegen eine jaͤhrliche leistung jemanden, so lange er lebet, uͤberlassen, mit dem beding, daß es nach dessen tode wieder anheimfalle1762 Hellfeld IV 2411Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- guͤter ... die ... nur auf leib und leben eines besizers ... verliehen sind ... dergleichen guͤter sind unter den namen: fall-lehen ... leib- und heimfaͤllige guͤter bekannt1808 Reyscher,Ges. XVI 2 S. 81