Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Leiblehen
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, n.
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Lehen auf Lebenszeit
- 1555 MittBadHistK. 14 (1892) 37
- leiblehen, dem inhaber auf sein weil und leben lang verliehen1719 Knapp,NBeitr. II 132
- 1785 Fischer,KamPolR. II 546
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- die fahllehen heißen in den urkunden auch schupflehen, gnadenlehen, leiblehen1815 WirtRealIndex I 457Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK
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