Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Leibpachtung

Leibpachtung

, f.

wie Leibpacht (I) 
  • leib- und erbpachtung können kein krafft oder würckung haben, es müssen schrifftliche uhrkunde oder verschreibungen darüber auffgericht werden
    1564 JülichLR. 294