Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Leib(s)herr
Artikel davor:
(Leibgültete)
Leib(s)gürtel
1Leibgut
2(Leibgut)
Leibhaber
Leibhaft
leibhaft
leibhaftig
leibenhaftiglich
Leib(s)henne
Leib(s)herr
, m.
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
wer die Herrschaft über eine leibeigene (I) Person innehat
vgl.
Herr (III 1)
- fur iren leipherrn oder fur iren lehenherren1370 FrkBauernW. 56
- welher sesshafter man öch in dem dorff stirbt, da nimpt sin libes herr ze höptreht daz best höpt vyhes ...1405 WürtVjh.2 5 (1896) 370
- 1407 Gochsheim 754
Faksimile (ca. 62 KB)
- 1412 Alemannia 30 (1903) 89
- 1448 Franken/GrW. VI 46
Faksimile (ca. 278 KB)
- libs und houptherren1461 VorarlbAgrU. 81
- globen vnd sweren ine trüw, hold, gewertig zu sine, als eigen lüt vnd hindersässen irem rechten naturlichen lybs herren vnd vogtherren pflichtig vnd schuldig zu tund syen1468 Haltaus 1245Faksimile - in Google Books
- [da] ich aber kainen leipherren han und doch aines mir und meinen elichen erben umb schutz und schirms willen notturftig bin, ... han ich aus freiem gutem willen ... mich und meine kind ... für dem ... H. und seinen ... nachkomen für recht leibaigen leut ... ergeben1478 WürtVjh.2 5 (1896) 56
- 1494 KirchheimW. 260
- were sach, ob der armen einer ... von seinen leiphern ... ermant wirt, ee dann von einer herschaft ..., so sol er der ersten manung nachvolgen. item auch so soll ein iglicher ... wider seinen leiphern nit nachvolgen1494 WürzbZ. I 1 S. 602Faksimile (ca. 150 KB)
- welcher jor und tag zu B. sitzt unerfordert sins rechten libshern, der wirt unserm gnedigsten hern zu eigen gewissen1496 KirchheimW. 173
- eyt und gelebde, die er ... seynem leiphern ... in der weltlichen hant gethan hait15. Jh. Koeniger,SendQ. 161
- Anf. 16. Jh. ÜberlingenStR. 253
Faksimile (ca. 90 KB)
- es sig och an mengern ort der bruch, das einer dem vogtherren ein vogthůn und sinem libherren ein vasnachthůn geben müss1525 SGallenAbteiRQ. II 1 S. 210Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- 1537 RheinfeldenStR.(SchweizRQ.) 277
Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- der teütschen leibaigen leüt ... mügen an etlichen orten ausser willen vnd vergonnen jrer leibherrn zů niemands dann leibaigen personen sich verheyraten1546 Perneder,Inst.(1546) 6v [ebd. 8v]Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1544 - in DRQEdit
- 1552 Knapp,BeitrRWG. 81
- daß ain jede leibaigne person allain irem leibherrn gebürlich leibgelt gebe1553 Bayern/QNPrivatR. II 1 S. 242
- ein hauptrecht ist das best haupt viehe. wo aber kein vieh verhalben, wurdt das hauptrecht vertaidingt mit gelt nach gnaden des leibchern1557 EberbMosbW. 62 [vgl. Reg. 475]
- es erhalte keiner als priester die weihen, bevor er sich von seinem libherren also losgekauft, dass er von aller dienstbarkeit frei sei1585 SchweizId. II 1534Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- eß soll fürohin niemand zue bürger ... angenommen ... werden, er seie dann zuevor von seinem leibherrn lödig gemacht1611 WürtLändlRQ. II 277Faksimile (ca. 50 KB)
- 1666 Knapp,BeitrRWG. 70
- wenn der leibherr nicht zugleich gerichtsherr uͤber das dorf ist; so hat er vom leibeigenen nichts als die leib-beedte und etwa das leibhun jaͤhrlich, und wofern er die loslassung suchet, daß er diese vom leibherrn empfaͤnget1757 Estor,RGel. I 163Faksimile (ca. 188 KB)
- vor 1758 Rothenberg 946
Faksimile (ca. 210 KB)
- der leibeigene darf seinen leib ohne des leibsherrn willen nicht verruken, mithin nicht ausser land ziehen1784 Bachmann,PfalzZwbrStaatsR. 274Faksimile - in Google Books
- wenn der leibherr bey ausuͤbung des dienstzwangs seine gewalt misbraucht, so wird er zur strafe seiner leibherrlichen rechte fuͤr verlustig erklaͤrt1785 Fischer,KamPolR. I 741 [ebd. 809]Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1799 RepRecht III 99
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1808 VerfBaiern I 16 Anm.
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1817 ProtBundesversamml. III 218
- die abhaͤngigkeit des unfreien vom leibherrn ... aͤußert sich a) in ... diensten ... b) in gewissen abgaben c) in dem zwangsdienste ... der kinder des leibeigenen ... d) in dem rechte ..., den leibeigenen ... zuruͤckzufordern e) in der pflicht des unfreien, sich ohne consens des herrn nicht zu verheuraten und fuͤr den consens ... zu bezahlen f) in der ... pflicht zum sterbefall1824 Mittermaier,PrivR. 97Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- jedes kind [e. Leibeigenen] mußte ein jahr gegen gewoͤhnlichen lohn bei dem leibherrn dienen1825 Geck,Soest 393 [ebd. 394]Faksimile - in Google Books