Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): leib(s)herrlich

leib(s)herrlich

, adj.

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dem Leibsherrn gebührend, zustehend
  • alle ... unser bürger und bürgerin ... sambt iren sonen und dochtern ... derselben leibaigenschaft frei und entlich ledig gezalt ... und aus unsrem leibsherlichen gewalt und nit weiter gelassen haben
    1537 Mergentheim 162
  • 1785 Fischer,KamPolR. I 175 u. 741
  • das teutsche eigenthum ist entweder leibherrlich, gutsherrlich oder lehenherrlich. jedes gab eigenen gerichtsbarkeiten den ursprung
    1785 Fischer,KamPolR. II 31
  • 1798 RepRecht I 44
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