Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Leih(e)geld
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leihen
Leihenschaft
Leihenung
leihenungsweise
leih(ens)weise
Leiher
Leih(e)geld
, n.
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I
dem Verleiher zustehende Gebühr bei der Verleihung eines Gutes (II) oder eines Amtes, auch eine geforderte Sonderabgabe; teilweise mit Weinkauf zusammengefallen
- 1 sch. gr. hat gegeben N.R. zcu lihegelde von dem gute daz er der S. abegekoufft hatte1437 Bech,Pegau. 12Faksimile (ca. 205 KB)
- 1532 HessSamml. I 60
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- leyhe und empfaͤngnuß-geld1545 HessSamml. I 142Faksimile (ca. 305 KB)
- eyn redlich leihegelt, oder trocken weinkauff1564 Hildebrand,UrkUnivMarb. 81
- nachdem auch etzliche collatores ... bisweilen mit denjenigen, so sie zu pfarren praesentiren, umb ein besonder liebnus oder leihgeld pacisciren1572 Hessen/Sehling,EvKO. VIII 397Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- 1650 Lünig,TheatrCerem. II 1296
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- [Verpflichtung,] bey itziger antretung der meyerey dieselbe mit sechs rthler. zu entfahen, hernacher aber zeit seines lebens von sechs zu sechs jahren mit dritthalben gulden leyhgeld jedesmal zu erneuern1660 Lennep,CProb. 411
- solches leyhe-geld oder laudemium, ist vermoͤg der allgemeinen kayserlichen rechten pars quinquagesima precii, das ist, das funfftzigste theil des kauff-schillings, welchen der erste erb-zins-mann ... geloͤset hat, und seynd beyde kaͤuffer und verkaͤuffer ... ein solches leihe-geld zugleich zu tragen schuldig1711 NassauLO. I 7 § 17
- 1733 Cramer,Neb. III 51
- die hessen und benachbarten haben die sache, aber das wort lehn-waare nicht; sondern sie nennen es leih-gelt und best-haubt. das leztere ist ein leihe-gelt, wenn der bauer stirbt, und nicht leibeigen ist1758 Estor,RGel. II 637Faksimile (ca. 138 KB)
II
gerichtliche Beglaubigungsgebühr bei der Übereignung einer Morgengabe
- so einer in dem margt oder ausser die zu dem stab gehörn geheurat hat seiner hausfrauen ir morgengab bestätten, so soll er mit ir komen zu dem richter, so soll ir der richter ier morgengab verleihen, ein inderer gibt zu leichgelt sechs phening, ein ausserer gibt zwen und dreißig phening1485 OÖsterr./ÖW. XII 169
V
geborgte Summe, Darlehen
- ouch sal keyn mulherre ... keynim malczmaler gelt lyhen, sundir den beckern alleine di czu benkin sten, di süllin ouch da malin, do sy lyhe gelt habin genomin, vnd andirswo nicht1362 ZSchles. 2 (1858) 358
- 1437 BeitrMainz XV 34
- 1444 MainzChr. I 104
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VI
Entgelt für das Ausleihen und Gebrauchen einer fremden Sache
vgl.
Lehnsgeld (IV 1)
- diejenigen ..., die aus verleihung von kleidungsstuͤcken ... gegen entrichtung eines gewissen leihgeldes, ein gewerbe machen1787 Preußen/v.Berg,PolR. V 464Faksimile - in Google Books
Artikel danach:
Leih(e)gut
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Leih(e)nis
Leih(e)recht
Leih(e)tag
Leihung