Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Leschak

Leschak

, m.

aus d. Tschech. entlehnt
wer d. Einlager (I) leistet
  • es soll ... der wirth ihnen leschackhen nicht ... gestatten ohne billiche ursachen auß der herbrig zugehen ... so lannge bis die haubtsumma und intereße sambt allen schäden den glaubiger nicht erleget ... werde
    1604 Mähren/Kisch,Einlager 41