leugnen, v.

Kluge²¹ 438 u. DWB. VI 340f.
verleugnen, ableugnen, abstreiten, bestreiten, nicht anerkennen
widerrufen, eine Behauptung zurücknehmen
d. Recht verweigern, abschlagen (III 3 b δ)
verwehren
jemanden einen Lügner nennen, ihn der Lüge zeihen
verschweigen, verheimlichen
(e. Ort) verlassen, räumen
die Eidesleistung (des Beklagten) ablehnen

Leugnen

das (insb. im Rechtsstreit als Einlassung auf die Klage) rechtserhebliche Verneinen, Leugnen, Bestreiten einer Tat od. eines Sachverhalts
    allgemein
    in festen Wendungen
      jemandem ein/sein L. bieten ein Verteidigungsmittel (idR. einen Reinigungseid) anbieten
      ohne L. sein, ohne L. stehen nicht bestreiten, bekennen; auf, in, mit L. stehen bestreiten, ableugnen
      jemandes Leugnen nehmen sich mit der durch einfachen Eid bekräftigten Abwehr des Beklagten begnügen
      kein L. gehört/steht dafür/darüber Widerspruch ist nicht mehr zulässig
Widerruf, Verzicht
Lüge, Täuschung
    allgemein
    bes. in d. Vbdg. ohne L. sein der Wahrheit entsprechen, verkürzt: ohne, sonder L. wahrhaftig, wahrlich
Verheimlichen, Unterschlagen
Verborgenheit, Heimlichkeit, nur in d. Wendung auf (ein, einen) L. heimlich, in verborgener Absicht