Leumund, m., vereinzelt f.

vielfach in Glossen, vgl. AhdGlWB. 381; zur Etymologie vgl. DWB. VI 835 und Kluge²¹ 438
auf eine Person bezogen: die aus der Meinung anderer resultierende soziale Einschätzung, Ruf, Ansehen
    guter u./od. böser L., ohne Wertung
    mit positiver Wertung (Voraussetzung für die Übernahme von Ämtern, als geschütztes Rechtsgut)
    mit negativer Wertung: üble Nachrede, schlechter Ruf, der sich bis hin zum konkreten Verdacht verdichten kann, wobei dies bei landschädlichen Leuten oder Mehrfachtätern genügt, die Verurteilung durch Übersiebnen ohne die Möglichkeit des Reinigungseides herbeizuführen (vgl. HRG.¹ II 1856f.), andererseits aber unbescholtene Leute sich im Inzichtverfahren durch den Reinigungseid von dem bösen Leumund befreien können
gemeiner, offener, hergebrachter L. fama publica, allgemeines Wissen, auf das man sich berufen kann
formelhaft: eine Wahrheit für eine Wahrheit, einen L. für einen L. rügen eine erwiesene Tatsache im Rügeverfahren vom unbewiesenen Gerücht trennen