Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Leutbrenner
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Leutbrenner
, m.
Brandstifter, Brenner (I)
- man solle ..., da die brenner von feinden ... außgeschickt werden, solche boͤse leuth und landbrenner, so andere durch geld und darreichung der zuͤndstrick und dergleichen zum brennen angereitzt und ... feuer in staͤdten, maͤrckten ... eingelegt, daß ... auch viel menschen durch feuer verderbt ... werden, mit gluͤhenden zangen zwicken, die glieder mit dem rad zerstossen und so dann lebendig in das feur werffen lassenNÖLGO. 1656(CAustr.) 83 § 6Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg