Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lieg(e)geld
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, n.
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II
Übernachtungsgebühr
- wer das mahl bei dem wirth ißt, soll kein liegegeld von den betten geben1485 WürtVjh. 2 (1879) 254
III 1
Gebühr für das Liegen eines Schiffes im Hafen
- 1440 HansUB. VII 1 S. 263
- 1769 NCCPruss. IV 6203
Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- die charte partie, oder das manifest muß ... enthalten ... die bedungenen fracht-, liege- und ungelder1794 PreußALR. II 8 § 1624
III 2
Sonderzahlung an die Schiffsbesatzung bei einem unerwarteten Schiffsaufenthalt
- [wenn] ein oder mehr vnserer schipper ausserhalb landes ... ligen muͤsten vnd dann das schiffs-volck besonder liggegeldt haben wolte, sol ihnen der schipper ... solch geldt nicht schuͤldig ... sein zu geben1591 HansSchiffO. Art. 50
- 1614 HansSeeR. IV 23
Faksimile - digitalisiert von der SLUB Dresden
- 1727 PreußSeeR. IV 20
- liegegeld. heißt bei der seehandlung dasjenige geld, welches ein schiffer, der stilliegen muß, dem schiffsvolke verguͤtigt, und vom eigner der schiffsladung wiedergefordert werden kann1832 Schlössing,KaufmWB. 206
III 3
an den Schiffseigner zu zahlende Entschädigung für vertragswidrige Wartezeiten bei Be- und Entladung
- 1. Hälfte 16. Jh. VerdamHWB. Suppl. 202
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