Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lizitant

Lizitant

, m.

Bieter (IV), Feilscher auf einer Versteigerung
  • 1612 CAug. III 160
  • bishero bey subhastationen der guͤtere, welche die besitzere ... schulden halber, nicht behaupten koͤnnen, sich ... licitanten gefunden, so zugleich gewisse frey-jahre sich bedungen
    1686 CAug. II 30
  • 1696 CCMagdeb. II 161
  • woferne ... in dem zur licitation angesetzten termino sich nicht mehr als ein licitant ... finden solte, so hat der richter mit demselben sich eines billigen preißes vor das subhastirte guth zu vergleichen
    1724 CAug. I 2471
  • 1731 Göttingen/QNPrivatR. II 2 S. 265
  • 1747 CAug. Forts. I 3 Sp. 337
  • 1772 Pufendorf,HannovLREntw. 110
  • den licitanten, auch nach dem glockenschlag, oder nach erloschener kertze, so lange aufzubieten erlaubt seyn soll, als nicht vom gerichte oder commissario ... erklaͤrt worden, daß dem meistbietenden ... nunmehr adjudicirt werde
    1774 HessSamml. VI 760
  • fremde, ... unbekannte licitanten, oder solche, die notorisch nicht zahlungsfaͤhig sind, koͤnnen ... zum mitbiethen, ohne sicherheitsbestellung, nicht zugelassen werden
    1804 Hagemann,PractErört. IV 233
  • 1827 Puchta,Beitr. II 156
  • findet sich kein licitant, so soll dem glaͤubiger das aufgesteckte gut um den zum ersten gebote ausgerufenen preis in solutum adjudicirt werden
    1827 Puchta,Beitr. II 162
unter Ausschluss der Schreibform(en):