Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lös(e)geld

Lös(e)geld

, n.

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auch ohne Umlaut
Geldbetrag, der für die (Wieder-)Erlangung eines Rechts oder der Freiheit gezahlt wird

I Betrag, mit dem ein Gut aus dem Pfandrecht gelöst oder auf Grund eines Wiederkaufrechts zurückgekauft werden kann
  • dese achtzig blauer gulden by uns opghenommen und uns den pandbreyf des losegheildes to der seckerhit tot unsen handen verwesselt
    1344 ClarenbergUB. 46
  • ob der ... hof, den ich umb vierhundert guldn reinisch auf ainen ewign widerkauf erkauft hab, gelest wurde, so soͤllen die ... testamentari, die ich ... zu meins sons vormundern gesetzt hab, dasselb lossgelt ... wider an ain gewise gult ... legen
    1509 StraubingUB. 474
  • der khaufer ... ist ... wie seine erben ... schuldig, wann inen die anbietung des lößgelts beschiecht, den widerkhauf ... stattzuthuen
    1599 NÖLREntw. II 1 § 39
  • ob dan der besitzer soͤllich gelt zůempfachen sich weigerte, sol der loͤser ... vor gericht erscheinen vnd soͤllich loͤßgelt dem richter ... zů trüwen handen ... hinderlegen
    1616 WaadtStat. 376
  • 1727 NlWB. VIII 2 Sp. 3005
II Betrag für die Bestätigung eines Privilegs?
  • die von K. dehain lesgelt zů geben pflichtig sin söllen, alle die wile vnd vnser herr der kaiser in leben ist vnd confirmaciones von andern küngen nit habend
    1437 KlingnauStR. 272
III Betrag für den Loskauf aus der Gefangenschaft, insb. in der Seefahrt, vereinzelt auch für die Auslösung eines Schiffes
  • los-gheld. j. ranssoen
    1632 Kilian s.v.
  • 1674 uö. NlWB. VIII 2 Sp. 3004
  • damit er mit huͤlffe dieses loͤß-geldes der barbarischen gefangenschafft sich befreyen moͤchte
    1689 Valvasor,Krain III 2 S. 398
  • nach 1712 Westphalen,Mon. III 1942
  • ist niemanden verbothen, ... ein gewisses auf den fall besorgter gefangenschaft zu erlegendes loͤsegeld mittelst rechtsbestaͤndiger assuranz ... zu bedingen
    1727 PreußSeeR. VI 10
  • 1746 Schwarz,LausWB. III 178
  • 1749 A. Erler, Der Loskauf Gefangener (1978) 33
  • 1757 RechtVerfMariaTher. 351
  • 1762 Wiesand 871
  • diejenigen, welche die loͤsung gefangener personen aus der sclaverey uͤbernehmen, koͤnnen das loͤsegeld versichern lassen
    1766 PreußAssekuranz- u. HavereiO. § 139
  • ist in fällen dieser Art [Seeräuberei] ein bedungenes lösegeld baar bezahlt worden: so muß die auslage auf gleiche art [als große haverey] erstattet werden
    1794 PreußALR. II 8 § 1830
  • derjenige, welcher die loskaufung eines von feinden oder seeräubern gefangenen übernommen hat, kann sich das lösegeld nebst den kosten wieder versichern lassen
    1794 PreußALR. II 8 § 1979
  • würde ... schiff und gut gänzlich weggenommen, der schiffer fände aber gelegenheit, solche wieder einzulösen, ... so soll solches lösegeld ... über schiff und gut nach eines jeden antheil gehen
    1805 SammlPommGes. II 179
  • soll ... das loͤsegeld fuͤr die sclaven als privilegirte forderung aus der masse bezahlt werden
    1828 Pöhls,HR. I 411
  • wird ein matrose gefangen und in die sclaverey gefuͤhrt, so muß auch sein loͤsegeld in havariegrosse bezahlt werden
    1830 Pöhls,HR. III 647
  • 1832 Schlössing,KaufmWB. 306
IV Betrag, der für die Entlassung aus einem Herrschaftsverhältnis (meist der Leibeigenschaft) gezahlt wird
  • 1737 Archiv český 24 (1908) 177
  • leibeigene muͤssen inzwischen unter solchen umstaͤnden [da die veraͤnderung des aufenthalts nicht fuͤr ein verbrechen zu halten] sowohl das gewoͤhnliche loͤsegeld als abzugsgeld bezahlen
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 759
  • von dem loͤsegelde in leibeigenschaftsentlassungsfaͤllen
    1788 KurpfSamml. III 140 Anm.
  • 1794 PreußALR. II 7 § 502 u. 533
  • will er aber der unterthänigkeit gegen entrichtung des gesetzmäßigen losgeldes entlassen seyn: so kann ihm dieses von der herrschaft nicht versagt werden
    1794 PreußALR. II 7 § 541
V Betrag, den ein Straftäter bei seiner Freilassung an den mit dem Strafvollzug beauftragten Beamten zahlen muß
  • diejenigen, welche in die eisen geschlagen, sollen dem stockmeister sein schließ- und loͤse-geld entrichten
    1683 Lünig,CJMilit. 1361
  • um 1760 NÖsterr./ÖW. VIII 299
VI
Zahlung für die Überstellung eines Straftäters an ein anderes Gericht
  • [wird] eyn undater uth den borgtoeren ... van dem wycboldes rechtere ghefancklicke bewart, sal dey rechter over dat platte land ... tome losegeylde geven teyn mark und soll alle dey koste, so bynnen den drey daghen der overleveringhe ... darop ghegaen, ... betalen
    1344 ClarenbergUB. 47
VII an die Kirche zu zahlender Betrag bei der Übernahme eines Kirchenstuhls 
VIII Betrag für die Ausstellung eines Holzzettels (I) 
IX Betrag für die Auslösung eines eingefangenen Tieres
  • iedes stuck frei laufendes viech ist in gemeinen pfandstall zu bringen, dem aufbringer 6 xr., los- oder pfand-geld aber 1 fl. zu bezahlen
    um 1760 NÖsterr./ÖW. VIII 296
  • 1796 CSax. I 1281
X nach dem Verkaufserlös berechneter Betrag für die Nutzung einer Verkaufsbude
XI Betrag für die Einfuhr von Wein (Torakzise)
  • der mundt-trunck der ... burger aus ihren eignen kellern und verlag bleibt ihnen frey, und derffen darvon nichts mehres als das lose-geldt bey dem thor bezahlen
    1701 ArchSiebb.2 20 (1885) 179
XII Ausgleichszahlung des Hoferben an die Geschwister
  • das von den eltern bestimmte loͤsegeld, das den soͤhnen aus den aeckern zu erlegen obliegt, altem eingefuͤhrten gebrauch nach, bey verlust des loͤserechts, in saͤchsischer frist, ohne verzug baar [soll] erlegt werden muͤssen
    1608 HadelnPriv. 175
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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