Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lös(e)geld
Lös(e)geld
, n.
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auch ohne Umlaut
Geldbetrag, der für die (Wieder-)Erlangung eines Rechts oder der Freiheit gezahlt wird
Geldbetrag, der für die (Wieder-)Erlangung eines Rechts oder der Freiheit gezahlt wird
I
Betrag, mit dem ein Gut aus dem Pfandrecht gelöst oder auf Grund eines Wiederkaufrechts zurückgekauft werden kann
vgl.
Losungsgeld (II)
- dese achtzig blauer gulden by uns opghenommen und uns den pandbreyf des losegheildes to der seckerhit tot unsen handen verwesselt1344 ClarenbergUB. 46Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
- ob der ... hof, den ich umb vierhundert guldn reinisch auf ainen ewign widerkauf erkauft hab, gelest wurde, so soͤllen die ... testamentari, die ich ... zu meins sons vormundern gesetzt hab, dasselb lossgelt ... wider an ain gewise gult ... legen1509 StraubingUB. 474
- der khaufer ... ist ... wie seine erben ... schuldig, wann inen die anbietung des lößgelts beschiecht, den widerkhauf ... stattzuthuen1599 NÖLREntw. II 1 § 39
- ob dan der besitzer soͤllich gelt zůempfachen sich weigerte, sol der loͤser ... vor gericht erscheinen vnd soͤllich loͤßgelt dem richter ... zů trüwen handen ... hinderlegen1616 WaadtStat. 376Faksimile (ca. 265 KB)
- 1727 NlWB. VIII 2 Sp. 3005
II
Betrag für die Bestätigung eines Privilegs?
vgl.
Lesegeld (II)
- die von K. dehain lesgelt zů geben pflichtig sin söllen, alle die wile vnd vnser herr der kaiser in leben ist vnd confirmaciones von andern küngen nit habend1437 KlingnauStR. 272Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
III
Betrag für den Loskauf aus der Gefangenschaft, insb. in der Seefahrt, vereinzelt auch für die Auslösung eines Schiffes
- los-gheld. j. ranssoen1632 Kilian s.v.
- 1674 uö. NlWB. VIII 2 Sp. 3004
- damit er mit huͤlffe dieses loͤß-geldes der barbarischen gefangenschafft sich befreyen moͤchte1689 Valvasor,Krain III 2 S. 398Faksimile - digitalisiert von der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
- nach 1712 Westphalen,Mon. III 1942
Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- ist niemanden verbothen, ... ein gewisses auf den fall besorgter gefangenschaft zu erlegendes loͤsegeld mittelst rechtsbestaͤndiger assuranz ... zu bedingen1727 PreußSeeR. VI 10
- 1746 Schwarz,LausWB. III 178
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- 1749 A. Erler, Der Loskauf Gefangener (1978) 33
- 1757 RechtVerfMariaTher. 351
- 1762 Wiesand 871
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- diejenigen, welche die loͤsung gefangener personen aus der sclaverey uͤbernehmen, koͤnnen das loͤsegeld versichern lassen1766 PreußAssekuranz- u. HavereiO. § 139
- ist in fällen dieser Art [Seeräuberei] ein bedungenes lösegeld baar bezahlt worden: so muß die auslage auf gleiche art [als große haverey] erstattet werden1794 PreußALR. II 8 § 1830
- derjenige, welcher die loskaufung eines von feinden oder seeräubern gefangenen übernommen hat, kann sich das lösegeld nebst den kosten wieder versichern lassen1794 PreußALR. II 8 § 1979
- würde ... schiff und gut gänzlich weggenommen, der schiffer fände aber gelegenheit, solche wieder einzulösen, ... so soll solches lösegeld ... über schiff und gut nach eines jeden antheil gehen1805 SammlPommGes. II 179
- soll ... das loͤsegeld fuͤr die sclaven als privilegirte forderung aus der masse bezahlt werden1828 Pöhls,HR. I 411Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- wird ein matrose gefangen und in die sclaverey gefuͤhrt, so muß auch sein loͤsegeld in havariegrosse bezahlt werden1830 Pöhls,HR. III 647Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- 1832 Schlössing,KaufmWB. 306
IV
Betrag, der für die Entlassung aus einem Herrschaftsverhältnis (meist der Leibeigenschaft) gezahlt wird
- 1737 Archiv český 24 (1908) 177
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- leibeigene muͤssen inzwischen unter solchen umstaͤnden [da die veraͤnderung des aufenthalts nicht fuͤr ein verbrechen zu halten] sowohl das gewoͤhnliche loͤsegeld als abzugsgeld bezahlen1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 759
- von dem loͤsegelde in leibeigenschaftsentlassungsfaͤllen1788 KurpfSamml. III 140 Anm.Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1794 PreußALR. II 7 § 502 u. 533
- will er aber der unterthänigkeit gegen entrichtung des gesetzmäßigen losgeldes entlassen seyn: so kann ihm dieses von der herrschaft nicht versagt werden1794 PreußALR. II 7 § 541
V
Betrag, den ein Straftäter bei seiner Freilassung an den mit dem Strafvollzug beauftragten Beamten zahlen muß
bdv.:
Stockgeld (I)
- diejenigen, welche in die eisen geschlagen, sollen dem stockmeister sein schließ- und loͤse-geld entrichten1683 Lünig,CJMilit. 1361Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- um 1760 NÖsterr./ÖW. VIII 299
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VI
Zahlung für die Überstellung eines Straftäters an ein anderes Gericht
- [wird] eyn undater uth den borgtoeren ... van dem wycboldes rechtere ghefancklicke bewart, sal dey rechter over dat platte land ... tome losegeylde geven teyn mark und soll alle dey koste, so bynnen den drey daghen der overleveringhe ... darop ghegaen, ... betalen1344 ClarenbergUB. 47Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
VII
an die Kirche zu zahlender Betrag bei der Übernahme eines Kirchenstuhls
vgl.
Losungsgeld (III)
- 1696 CCMarch. I 1 Sp. 419
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- wenn jemand unmuͤndige kinder hinterlaͤsset, muͤssen ihnen ihre kirchen-stuͤhle gelassen und gegen ein maͤßiges loͤse-geld auf zeitlebens zugeschrieben werden1786 Krünitz,Enzykl. 38 S. 791Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1804 Schlegel,HannovKR. IV 135
- 1821 Ledderhose,HessKR.2 476
VIII
Betrag für die Ausstellung eines Holzzettels (I)
- 1712 HistBeitrPreuß. II 395
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- 1749 Rabe,PreußG. I 2 S. 248
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IX
Betrag für die Auslösung eines eingefangenen Tieres
X
nach dem Verkaufserlös berechneter Betrag für die Nutzung einer Verkaufsbude
vgl.
Losungsgeld (IV)
- 18. Jh. Bauer,WaldeckWB. 158
XI
Betrag für die Einfuhr von Wein (Torakzise)
- der mundt-trunck der ... burger aus ihren eignen kellern und verlag bleibt ihnen frey, und derffen darvon nichts mehres als das lose-geldt bey dem thor bezahlen1701 ArchSiebb.2 20 (1885) 179
XII
Ausgleichszahlung des Hoferben an die Geschwister
- das von den eltern bestimmte loͤsegeld, das den soͤhnen aus den aeckern zu erlegen obliegt, altem eingefuͤhrten gebrauch nach, bey verlust des loͤserechts, in saͤchsischer frist, ohne verzug baar [soll] erlegt werden muͤssen1608 HadelnPriv. 175Faksimile (ca. 140 KB)