Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Löserecht
Löserecht
, n.
Befugnis des Hoferben, seine Geschwister auszuzahlen
vgl.
Lösegeld (XII)
- das von den eltern bestimmte loͤsegeld, das den soͤhnen aus den aeckern zu erlegen obliegt, altem eingefuͤhrten gebrauch nach, bey verlust des loͤserechts, in saͤchsischer frist, ohne verzug baar [soll] erlegt werden muͤssen1608 HadelnPriv. 175Faksimile (ca. 140 KB)
- 1678 HadelnPriv. 315
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