Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): losmachen
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Loslassung
losledig
Loslehen
Lösler
löslich
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, v.
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I
eine Forderung durch Zahlung erfüllen
- das ein teyl dem andern ... das artzt geld ... richtet vnde loßmachet1473 Neumann,MagdebW. 126Faksimile (ca. 136 KB)
II
ein Gut aus der Pfandverstrickung lösen
- man hat ouch an die von B. vnd L. etzlich mol geschrieben ... aber dennoch domit die guetter nicht konnen loszmachen1511 GörlitzRatsAnn. I/II 184Faksimile - in Google Books
III
befreien
- die herrschaft H. ... hat sich ... von der bayrischen landeshoheit loßgemacht1770 Kreittmayr,StaatsR. 194Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- will sich der mann von der gedoppelten atzungspflicht [für Mutter und unehel. Kind] losmachen, so darf er ... die erziehung seines kinds rechtschaffenen leuten uͤbertragen1785 Birnstiel,Kindermord 154
IV
jem. von einer Amtspflicht entbinden
- dieselben drei [neugewählten] geschworne haben macht, neben dem richter die alten schöpfen loszumachen1544 Schlesinger,Weist. II 294
V
sich von einem (Schuld-)Vorwurf reinigen, lösen (II 12)
- wol up eideshand bespraken werd, mot sik dersulven losmakenvor 1531 RügenLR. Kap. 32 § 1