Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lossage

Lossage

, f.

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förmliche Erklärung des Gläubigers, daß der Schuldner (durch Leistung) von der Schuld befreit sei
  • saget derohalben M.L. [Verkäufer] M.M. [Käufer] seines gutts ganz quitt, loß und ledig, das er ... nimmer nichts mehr da zu fordern ... solcher loßage seindt wir zeugen
    1593 NLausMag. 101 (1925) 105