Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lossagung

Lossagung

, f.

Befreiung eines anderen oder (vereinzelt) seiner selbst von einem Rechtsverhältnis und dessen Rechtsfolgen durch eine rechtsverbindliche Erklärung
  • se ... eschen van uns lossegginge der eede unde brukinge borgerschop, gilde unde rechtigeit
    1448 HildeshUB. IV 578
  • 1515 GörlitzRatsAnn. I/II 368
  • hat man ... bey lossagung derer [Lehr-]jungen ein schmaͤußgen erfunden, welches ein lossage-essen heisset
    1738 Zedler XVIII 479
  • so moͤchte ... eine behutsame gerichts-obrigkeit dergleichen loßsagung [der Altenteilsberechtigten] schwerlich paßiren lassen
    1749 Klingner I 165
  • lossagung. die feyerliche erklaͤrung, daß man sich seiner rechte und forderungen begebe und sich solcher in zukunft nicht weiter bedienen wolle
    1762 Wiesand 707
  • 1762 Wiesand 1049
  • kann ein koͤnig die krone nicht beibehalten, wenn er sich von jeder christlichen kirche losgesagt hat. einer solchen ... lossagung ist ... ein ... kirchenbann keineswegs gleichzusetzen
    1829 Mohl,WürtStR. I 153
unter Ausschluss der Schreibform(en):