Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): lossitzen

lossitzen

, v.

eine eigentlich verwirkte Geldbuße durch Antritt einer Freiheitsstrafe ablösen
  • da er [Straftäter] aber des vermoͤgens nicht ist, daß er solche straffe geben kan, soll derselbe mit dem gefaͤngniß gezuͤchtiget werden, und das ... straffgeld ... loßsitzen 
    1622 CCMarch. IV 1 Sp. 542