Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2Losung

2Losung

, f.

zu 1Los, 2losen

I die Handlung des Auslosens und Verlosens (Loswurf, Losziehung)
  • oJ. AhdGl. I 518
  • sol mir ... ein tail [eines Weinbergs] geuallen vnd meinem pruder ... ain tail, welcher tail vnser igleichem mit lozz geuellet, wenne wir die miteinander loͤzzen, vnd sol auch dieselb lozzung geschehen acht tag vor sand Giligen tag
    1372 WienSchottenUB. 347
  • loßung oder loßwerffung. sortilegium oder zauberey
    Voc. 1482 unter Lo.
  • 1524 BachmannUB. 74
  • 1548 HohenzollJh. 19 (1959) 148
  • losung gebrauchen in erwölung zu gaistlichem und weltlichem ampt
    1579 DWB. VI 1199
  • 1738 Hayme 638
  • 1785 Fischer,KamPolR. II 295
  • wenn ein burger abstirbt, sollen die äcker dem flecken zufallen biß die loosung für die 6 jahr zu ent sindt und die nachkommente junge bürger müssen die losung auswarden
    1809 Bergdolt,BadAllmenden 208
  • 1816 Händel,Wehrpflicht 83
  • 1818 JbOldenb. 56, 1 (1957) 49
  • alle drei jahre ... tritt ein theil der abgeordneten zu der zweiten kammer aus. um diesen aufeinander folgenden austritt zu ordnen, wird bei dem ersten landtage eine loosung vorgenommen
    1831 Sachsen/QStaatsR. 182
  • AhdGl. II 695
II
  • die losung ... das losungsspiel (lotterie)
    1809 Campe III 154
III Erkennungszeichen

III 1 verabredetes und ausgegebenes Erkennungszeichen, Losungswort, Parole, Losungszeichen, Loszeichen (II), tw. übergehend zur Bed. ,Verabredung'
  • alle nacht holet einer die losung, dem es befolhen was von den kriegsherrn
    1449/50 NürnbChr. II 325
  • ward under den selben klepperen bald ein punt, den sie nenten den pfawentrit, wann sie gaben an einander ein haimliche losung und zaichen mit etlichen tritten auf der gaßen
    1488 NürnbChr. III 133
  • es sol alle nacht ein jeglicher zeilfurer fur des obersten haubtmanns gezeldt komen vnnd sol die lossung ... fordern
    Ende 15. Jh. v.Seldeneck,Kriegsbuch 72
  • die ... durch losunge bei im wurden funden
    15. Jh. Ernst S. 257
  • welcher der losung vergessen, oder mit einer unrechten losung befunden wird, der soll ... an ehr, leib und leben gestrafft werden
    1570 RAbsch. III 337
  • wo sich ... einer, oder mehr in haͤusern aufhielten, der oder die naͤchtlicher weil einander abholeten, und gassaten giengen, oder andere vermuthliche losungen zusammen zu kommen haͤtten
    1587 Lünig,CJMilit. 706
  • losung ist ein besonder wort, etwan eines heyligen engels, thiers, landts oder sonst eines dings, so ihm der feldtherr jedern abendt erwehlet, auffschreibt in sein heymlich schreibtäffelein, damit nicht vielleicht ihm ein anders in sinn, und darauß viel unrahts käme
    1602 Kirchhof,MilitDisc. 130
  • die allmendsgenossen ... sich einer gewissen loßung untereinander zue vergleichen, einander ... beyspringen ..., vor schaden und unglück zue warnen ..., damit ... [der] herrschaft ... kein schaden geschehe
    1687 SchriesheimW. 72
  • wer dem feind die losung offenbahret, sol seines kopff verlustig seyn
    1689 HessSamml. III 337
  • welcher officirer und gemeiner mit dem feinde ... correspondiret, oder ihme die losung offenbahret, soll am leib und leben gemäß land-recht wie ein land-verräther gestraffet werden
    1690 CCPrut. III 79
  • 1738 Zedler XVIII 487
III 2 Signal (durch Fahne, Feuer, Schuß) als Zeichen der Warnung, des Alarms oder des Beginns einer Aktion
III 3 Merkzeichen als Unterlage unter Feld- oder Grenzsteinen, Grenzzeuge
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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