Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lotacker

Lotacker

, m.

Feldstück aus der städtischen Flur, das einem hausgesessenen Bürger zur Nutzung zugeteilt wird
  • sol keinem ... von der stadt lotacker uber drei morgen bei sich zu bringen durch undersetzung eines andern nicht gestattet werden
    1567 BeitrRostock 4, 2 (1905) 66
  • 1627/29 Wismar/HansGBl. 1918 S. 201 [ebd. 169-204 zS.]