Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lügenbuße
Lügenbuße
, f.
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wie Lügeinung
- die lügenbusse tut 15 pfg. und wird dem schultheiss, so den stab hält, gelassen1561 SchwäbWB. IV 1329Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die dritte buß, gemeine lugenbuß, viertzig heller, aiget dem schultheißen allein1578 Boxberg 796Faksimile (ca. 57 KB)