Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): lützig
lützig
, adj., adv., subst.I klein, gering; rechtlich nur in bes. Verbindungen (alphabetisch nach dem Subst. geordnet)
- 1 lütziges Amt "kleine, minderberechtigte Zunft"
- 2 lütziger Gauherr "Vertreter des Gauherrn (I)"
- 3 lütziges Geld "geringwertiges Geld"
- 4 lütziger Groschen "geringwertiger Groschen".
- 5 lütziges (Ge-)Richt (in Goslar) "kleiner Gerichtsbezirk"
- 6 lütziges Hundert "100" (zU. Großhundert = 120)
- 7 lütziges Ingesiegel "Siegel minderer Beweisqualität"
- 8 lütziger Knecht "Kleingeselle" (unterer Grad in einer Gesellenbruderschaft)
- 9 lütziger Krämer "Kurzwarenhändler, Hausierer"
- 10 lütziger Meister ,zweiter Gildemeister'
- 11 lützige Metze "1/6 einer gestrichenen 1Metze"
- 12 lütziges Pfand für die Schuld zu geringwertiges Pfand
- 13 lütziger Pfennig "geringwertiger Pfennig".
- 14 lütziges Pfund "geringwertiges Pfund"
- 15 lütziger Schilling "geringwertiger Schilling"
- 16 lütziger Zehnt wohl Zehntabgabe vom Vieh
II wenig, gering (an Menge), insb. zu lützig "nicht hinreichend"
III in Gegensatzpaaren
- 1 lützig oder viel wie lützel (IV 1)
- 2 lützig oder groß "wie groß auch immer"
IV gekürzt aus Lützigteil