Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lustpfennig

Lustpfennig

, m.

Taschengeld einer unverheirateten Prinzessin zur Bestreitung standesgemäßer Nebenausgaben
  • der regierende hertzog, vnsern ... toͤchtern ein jaͤrlich ergiebiges stuckh, alß einen ehr: vnd lustpfenning anschaffe, vnd auß der cammer verfolgen laße
    1664 Reyscher,Ges. II 412 [ebd. 413]
unter Ausschluss der Schreibform(en):