Machtgeber, m.
Machtgeber, m.
I
Auftrag-, Vollmachtgeber
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machtgeber und bewerer1476 KlArchRhProv. III 107
- 15. Jh. MagdebSchSpr.(Friese) 681 Faksimile
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wir ... rethe haben ... inn die seele vnserer herren vnd machtgeber ... einen leiblichen eid geschworen1527 Haltaus 1286 Faksimile
- 1550 OlmützGO. 36 Faksimile
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[volkommen gewalt ..., in seinem namen vor ... [dem] camergericht zu erscheinen] vnnd alle ... rechtlich vnnd nottuͤrfftig handlung ... zuthůn vnnd zulassen, daß er, der machtgeber, selbst handeln, thůn odder lassen wuͤrde, ob er persoͤnlich gegenwertig wereTeutschForm. 1571 Bl. 94r [ebd. 100v] Faksimile
- 1762 Wiesand 710 Faksimile
- 1794 PreußALR. I 4 § 68 u. 13 §§ 8ff.
- 1794 QHambSchiffahrt 647
- 1798 v.Berg,PolR. V 343 Faksimile
- 1811 ÖstABGB. § 76 Faksimile (Abschnittsbeginn)
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der gewalthaber ist ... berechtiget, alle mittel anzuwenden, die mit ... der erklaͤrten absicht des machtgebers gemaͤß sind1811 ÖstABGB. § 1009 Faksimile
- 1816 AmtsBlWestf. 1 (1816) 42 Faksimile
- 1829 Puchta,Justizämter I 314 Faksimile
II
Urheber, Auftraggeber einer Straftat
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die andern, welche in diese [strafbare] handlung zwar gewilligt, aber bey der ausfuͤhrung nicht mitgewirkt haben, werden in der regel gelinder gestraft, weil sie einem machtgeber nicht voͤllig gleich geachtet werden koͤnnen1800 RepRecht V 333 Faksimile