Machtgeber, m.

I Auftrag-, Vollmachtgeber
II Urheber, Auftraggeber einer Straftat
  • die andern, welche in diese [strafbare] handlung zwar gewilligt, aber bey der ausfuͤhrung nicht mitgewirkt haben, werden in der regel gelinder gestraft, weil sie einem machtgeber nicht voͤllig gleich geachtet werden koͤnnen
    1800 RepRecht V 333 Faksimile