Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): mächtig
Artikel davor:
machtfrei
Machtgeber
Machtgebung
Machtgeld
1Machthabe
2Machthabe
(Machthabende)
Machthaber
machthabig
Machthalter
mächtig
, Adjektiv, AdverbI mit Bezeichnungen für Herrschaftsträger und Institutionen, meist im Vergleich gebraucht: bedeutend, mehr Macht besitzend als jemand anderes
II bevollmächtigt, verfügungsberechtigt; Rechtsmacht, Entscheidungs- und Vertretungsbefugnis besitzend; im Lehnrecht formelhaft: zu Ehren und Recht mächtig sein Gerichtsgewalt, Rechtsmacht über jemanden besitzen; jemanden mächtig machen jemandem eine bestimmte Rechtsstellung (zB. die eines Bevollmächtigten oder eines ehelichen Kindes) verschaffen
III rechtswirksam, bindend, machthabig, mächtiglich (I); mit Bezeichnungen für den Ort einer Rechtshandlung: rechtlich zuständig
IV kräftig, stark, ansehnlich, bedeutend, zahlreich, übermächtig, gesund; einer Person mächtig sein, werden Macht über jemanden besitzen, jemandem Gewalt antun; seiner Sinne mächtig gesund und damit fähig, eine Rechtshandlung vorzunehmen
Artikel danach:
(Mächtigbrief)
Mächtige
mächtigen
Mächtiger
Mächtigkeit
mächtiglich
(Mächtigschaft)
Mächtigung
machtlos