Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mäher

Mäher

, m.

wer eine Wiese oder ein Getreidefeld als Frondienst und/oder gegen Entgelt mäht
  • sollen ... in der erntezeit bei freier kost einem mäher acht schilling ... gegeben werden
    1623 Stapelholm/QNPrivatR. II 1 S. 563
  • in der erndte aber einem meher 4. schilling
    1635 CCMarch. V 3 Sp. 33
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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