Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): magdeburgisch
Artikel davor:
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Magburg
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Magd
Magdarbeit
(Magdbuße)
Magdeburger
magdeburgisch
, adj.I in Magdeburg amtierend, in Magdeburg gefällt, zu Magdeburg gehörig: magdeburgisches Recht der Schöffenstuhl zu Magdeburg, magdeburgischer Spruch Rechtsspruch des Magdeburger Schöffenstuhls
II im Rechts- und Wirtschaftskreis der Stadt Magdeburg festgelegt und dort gültig, hier zur Kennzeichnung von Münz- und Gewichtseinheiten
III auf das von Magdeburg stammende oder zurückgeführte und vom Magdeburger Schöffenstuhl gewiesene Recht bezogen, (vgl. dazu HRG.1 III 134ff.), tw. phrasematisch verfestigt und fachsyntaktisch verkürzt
- 1 in juristischen Werktiteln, die das magdeburgische Recht in irgendeiner Weise behandeln
- a magdeburgische Fragen, magdeburgisches Recht wohl um 1400 in Thorn entstandene Sammlung von Urteilen des Magdeburger Schöffenstuhls (vgl. MagdebFr. passim u. VerfLex. V 1127 - 1130)
- b magdeburgische Blume metaphorische Bezeichnung für das um 1390 von Nikolaus Wurm verfaßte Rechtsbuch "Blume von Magdeburg" und dessen Rechtsinhalt
- c magdeburgisches Weichbild vereinzelte Bezeichnung für das sächsische Weichbild, die sogenannte Weichbildvulgata (vgl. v.Amira-Eckhardt I 171f.)
- 2 magdeburgisches Recht ohne nähere Spezifizierung: die von Magdeburg entlehnte Rechtsordnung
- 3 im Deutschordensland zur Kennzeichnung einer bestimmten Art von Lehnsgütern; vgl. ausführlich zur Sache und mit weiteren Belegen Brünneck,Grdeigt. II 1 S. 82-123
- a die mehr oder minder festen Wendungen: Güter (Gut, Hufe) zu magdeburgischem Recht, magdeburgische Güter, magdeburgisches Recht zu beiden Künnen (Künne III, tw. umgedeutet zu Kindern) bezeichnen Lehngüter, bei denen die Erbfolge auf männliche und weibliche Nachkommen des ersten Lehnsnehmers erweitert ist
- b die mehr oder minder feste und tw. fachsyntaktisch verkürzte Wendung (Güter zu) (schlechtem, schlichtem) magdeburgischem Recht bezeichnet Lehngüter, bei denen die Erbfolge auf den Mannesstamm des ersten Lehnsnehmers beschränkt ist und die weiblichen Nachkommen lediglich einen eingeschränkten Ausgleichsanspruch gegenüber ihren Brüdern haben (vgl. die Tabelle PreußLR. 1620 IV 15 Art. 3 §§ 2ff.)
Artikel danach:
(Magdegen)
Mægdenmann
Magdhur
Magdkind
Mägdelehen
Mägdlein
magdlich
Mägdelohn
Magdpfennig