Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2mahlen

2mahlen

, v.
Getreide uä. zu Mehl verarbeiten
I häufig als Gegenstand rechtlicher Reglementierung
II in besonderen Wendungen
  • 1 rechtsformelhaft: noch meten noch malen in Vbdg. mit weiteren Paarformeln (hausen u. hofen usw.): "jemandem, der aus der Rechtsgemeinschaft ausgeschlossen ist, darf kein Korn zugemessen oder ausgemahlen werden, er darf keine Unterstützung erhalten"
  • 2 wer zuerst kommt, mahlt zuerst, "das Recht des früher Gekommenen hat Vorrang"