Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Mahlrecht

1Mahlrecht

, n.

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wie Mahlgericht 
  • so ir zwen ein zwitragt hetten und sye des erbutten fur ein mahelrecht, so sollen sye die bürgermeister anleffen und die bürgermeister erkennen, das sye ein maelgericht darüber seczen
    1427/1503 FrkBauernW. 118
  • alle 14 tag ein malrecht 
    oJ. WürzbZ. II 139 Anm. 9
unter Ausschluss der Schreibform(en):