Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mahlzettel

Mahlzettel

, m.

schriftliches Mahlzeichen 
  • alle molner ... sollen ... sweren, keinerley frucht uß der stat off ire molen zu furen und zu malen ... sie wißen dan eigenlich ... das des rats frunde, die off derselben [rent-]kisten sitzen, die malezeichen [aL.: malezetel] gegeben haben
    um 1460 FrankfAmtsUrk. 174
  • 1680 CCMarch. IV 3 Sp. 38
  • 1692 BremPolO.(1732) 585
  • der muͤller aber welcher vorsetzlich und wissentlich ein mehres, als in dem mahl-zettul enthalten, wider seinen eyd annimt, nach befindung am leibe gestraffet werden soll
    1692 BremPolO.(1732) 587
unter Ausschluss der Schreibform(en):