Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Majorat

Majorat

, n., vereinzelt m.
I rechtsgeschäftlich, meist durch Familienverträge geregelte Form der Erbfolge, bei der der Älteste der ältesten Linie (Primogenitur), der Gesamtfamilie (Seniorat) oder der dem Grade nach Nächste und Älteste (Majorat im engeren Sinne) die Familienstammgüter erbt; der Majoratsherr ist in der Verfügung über das Majoratsgut durch das Recht seiner Nachfolger eingeschränkt; Gegensatz: Minorat
II metonymisch zu I; Familienstammgut, das dem Majorat (I) unterliegt, meist Grundbesitz, vereinzelt Kapitalvermögen, Majoratgut