Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Malefizkost

Malefizkost

, m.

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meist pl. -kosten 
Unkosten, Prozeßkosten eines Strafverfahrens
  • [die Durlacher werden] des malefiz costens, so sie bishero in gemainen ampts costen bezalt, hinfürter gnediglich erlaßen
    1566 Leiser,Strafgerichtsb. 72
  • [die Untertanen] müssen die malefizkosten mit schwerd, strang, feuer oder rad tragen
    1572 NeuburgKollBl. 54 (1890) 35
  • 1608 ZSchwabNeuburg 11 (1884) 51
  • soviel die malefizkosten belangt, ist es ... herkommen, daß, wann ein maleficant mit dem leben büessen, alle uff denselben ergangene kösten dem centherrn heimfallen, ... so aber einer perdon erlangt, wachßen ihme auch die unkosten zu
    1707 EberbMosbW. 131
  • die aus halsgerichtlichen verbrechen einkommende straffgelder ... sollen den ... halsgerichten zu ... bestreitung der malefizkosten ... anheim fallen
    1769 CCTher. 8 § 8