Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Malholz
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Malgraben
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Malgrenze
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nur pl. belegt
wie Malbaum (I)
wie Malbaum (I)
- [die Käufer sollen] alle newe malhelzer, so die herschaft in kaufsabreden bedingt und zaichnet, unabgehawen verbleiben lassen1570 WürtLändlRQ. III 485
- 1578 WürtLändlRQ. III 391