Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): malstreichig

malstreichig

, adj.

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von Wunden: nicht blutrünstig 
vgl. mälig
  • welches daß ander malstraichig oder bluetriß machet, ... also daß es haff[t]ent, beinschretig oder maißellend wunden sein, der ist den herrschaften den großen frevel ... zue bezahlen verfallen
    um 1600 WürtLändlRQ. III 423
  • 1614 WürtLändlRQ. III 583